In der neuen Rundverfügung wurde mitgeteilt, das schulfremde Personen das Schulgelände nicht mehr ohne negativen Schnelltest betreten dürfen.
“Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS–CoV–2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Corona-virus SARS–CoV–2vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS–CoV–2 durchgeführt wird. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stundenzurückliegen.
Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schul-betriebes das Schulgelände betreten, führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinan-zierten/arbeitgeberfinanziertenPCR–Test/ PoC–Antigen–Testoder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung, die jeweils nicht älter als 24 Stundensein dürfen.
Jedes Testzentrum verfügt über ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest (PoC–Antigen–Test) bekommt die oder der Getestete ein Zeugnis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor.”
Wir bitten Sie dringend dies zu beachten, wenn Sie Ihre Kinder bringen/abholen (in der Notbetreuung) oder wenn Sie Material in der Schule abholen müssen. Es betrifft auch tatsächlich das Schulgelände. Bringen Sie Ihre Kinder also bitte nur bis zum Tor.
Vielen Dank für ihr Verständnis!